Allgemeine Versicherungspflicht zur Krankenversicherung für Beamte und ihre Familienangehörigen

10.06.2009 14:32

beihilfekonforme Krankheitskostenversicherung (d. h. mit prozentualem Erstattungssatz) mit einer Kostenerstattung für mindestens ambulante und stationäre Heilbehandlungen (allgemeine Krankenhausleistungen, Regelleistungen) nachweist. : Beamte und deren Familienangehörige, deren beihilfekonforme private Krankenversicherung bereits vor dem 01.04.2007 abgeschlossen wurde, erfüllen die Voraussetzungen für die allgemeine Versicherung in der Krankenversicherung und somit den Fortbestand des Anspruchs auf Beihilfe (Altbestandsrechte nach § 193 Abs. 3 Satz 3 Versicherungsvertragsgesetz – VVG -), auch wenn nur Leistungen für ambulante oder stationäre Behandlungen (allgemeine Krankenhausleistungen, Regelleistungen)

 

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) besteht auch für Beihilfeberechtigte und be-rücksichtigungsfähige Angehörige mit (Haupt- oder Neben-) Wohnsitz in Deutschland ab dem 1. Januar 2009 eine Pflicht zur Versicherung in der Krankenversicherung.

Dies hat auch Auswirkungen auf den Beihilfeanspruch:

Ab dem 01.01.2009 hat nur derjenige noch einen Anspruch auf Beihilfe, der eine

Nach vielen Unklarheiten steht nun fest, dass dieser Nachweis von jedem Beamten der zuständigen Beihilfestelle vorgelegt werden muss, der bisher noch keinen Antrag auf Beihilfe gestellt hat. Also, von jeder Person, die ab 01.01.2009 erstmals verbeamtet wird oder ab 01.01.2009 erstmals Anspruch auf Beihilfe hat z. B. wegen Heirat oder Geburt.

Als Nachweis reicht die Versicherungsbestätigung aus, die zur Beendigung der Vorversicherung notwendig ist, oder eine Kopie des Versicherungsscheins bzw. eine Beihilfebescheinigung (Prozentbescheinigung).

 

Achtung

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